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Collage Tabak, Warnhinweise

Tabakproduktegesetz – ein Schritt in die richtige Richtung

Ausgabe Nr. 142
Dez. 2024
Tabakprävention in der Schweiz

Seit Oktober 2024 gilt in der Schweiz ein Tabakproduktegesetz, das auch Produkte wie E-Zigaretten oder erhitzte Tabakprodukte regelt. Es umfasst unter anderem Verbesserungen im Jugendschutz sowie strengere Werbeeinschränkungen. Trotz dieser Massnahmen geht die Schweiz weiterhin deutlich weniger weit als andere Länder.

Diese Warnhinweise sollten gemäss Tabakproduktegesetz und Verordnung spätestens ab 1. Oktober 2025 auf den Tabakprodukten zum Rauchen wie z.B. Zigarettenpackungen zu sehen sein.

Diese Warnhinweise sollten gemäss Tabakproduktegesetz und Verordnung spätestens ab 1. Oktober 2025 auf den Tabakprodukten zum Rauchen wie z.B. Zigarettenpackungen zu sehen sein.

Diese Warnhinweise sollten gemäss Tabakproduktegesetz und Verordnung spätestens ab 1. Oktober 2025 auf den Tabakprodukten zum Rauchen wie z.B. Zigarettenpackungen zu sehen sein.

Diese Warnhinweise sollten gemäss Tabakproduktegesetz und Verordnung spätestens ab 1. Oktober 2025 auf den Tabakprodukten zum Rauchen wie z.B. Zigarettenpackungen zu sehen sein.

Diese Warnhinweise sollten gemäss Tabakproduktegesetz und Verordnung spätestens ab 1. Oktober 2025 auf den Tabakprodukten zum Rauchen wie z.B. Zigarettenpackungen zu sehen sein.

Diese Warnhinweise sollten gemäss Tabakproduktegesetz und Verordnung spätestens ab 1. Oktober 2025 auf den Tabakprodukten zum Rauchen wie z.B. Zigarettenpackungen zu sehen sein.

Direkt neben dem Pausenplatz der beiden Sekundarschüler Ella und Tim gibt es einen Kiosk, den sie regelmässig für einen Pausensnack aufsuchen. Überall im Kiosk sehen sie Werbung für Zigarettenmarken. Tim und Ella wissen zwar, dass Zigaretten ungesund sind – die bunte Werbung sendet aber eine andere Botschaft aus.

Striktere Werbeeinschränkungen

Das Tabakproduktegesetz (TabPG) verfolgt das Ziel, die Bevölkerung und insbesondere Kinder und Jugendliche vor Tabakkonsum zu schützen. Es harmonisiert Bestimmungen, die in den Kantonen bislang unterschiedlich geregelt waren, etwa das Mindestalter von 18 Jahren für die Abgabe von tabak- oder nikotinhaltigen Produkten. Erstmals regelt es auch spezifisch Produkte wie E-Zigaretten. Zudem gelten nun strengere Werberestriktionen, zum Beispiel sind Tabakwerbungen im öffentlichen Raum oder im Kino verboten – erlaubt bleibt weiterhin Werbung an Verkaufsstellen, in Printmedien oder im Internet (es sei denn, die Zeitungen oder Internetseiten sind für Minderjährige bestimmt). Auch Mailings oder das Sponsoring von Anlässen, die sich vor allem an ein erwachsenes Schweizer Publikum richten, bleiben erlaubt.

Die wichtigsten Neuerungen zum Tabakrecht im Überblick

  • Mindestalter 18: Es gilt ein schweizweit einheitliches Abgabeverbot von tabak- oder nikotinhaltigen Produkten an Jugendliche unter 18 Jahren.
  • Umfasst alle Tabak- oder Nikotinprodukte: Neben Zigaretten regelt das Gesetz auch E-Zigaretten und weitere tabak- und nikotinhaltige Produkte (z. B. erhitzte Tabakprodukte, Snus oder Nikotinbeutel).
  • Keine Vapes mehr in Innenräumen: Das Rauchverbot in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder als Arbeitsplätze genutzt werden, gilt neu aufgrund der Anpassungen des Bundesgesetzes und der Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen auch für E-Zigaretten und Tabakprodukte zum Erhitzen. Erlaubt bleibt die Degustation dieser Produkte in Fachgeschäften.
  • Werbung eingeschränkt: Das TabPG verbietet Plakate im öffentlichen Raum. Auch auf Privatgelände sind Plakate verboten, sofern diese vom öffentlichen Raum sichtbar sind. Ebenfalls verboten ist Tabakwerbung im öffentlichen Verkehr, in öffentlichen Gebäuden, in Kinos oder auf Sportplätzen.
  • Keine Geschenke mehr: Neu dürfen Produkte nicht mehr gratis abgegeben werden und Wettbewerbe mit Geschenken sind verboten.
  • Kein Sponsoring bei internationalen Anlässen: Sponsoring ist bei Veranstaltungen mit internationalem Charakter oder bei nationalen Veranstaltungen (die hauptsächlich auf Minderjährige abzielen) untersagt.
  • Klarheit bei Testkäufen: Erstmals gibt es eine für die ganze Schweiz gültige gesetzliche Grundlage für Testkäufe, mit denen die Einhaltung des Abgabeverbots überprüft und vor Gericht eingeklagt werden kann.

Weniger strikt als Nachbarländer

Obwohl das TabPG einige Verbesserungen in der Tabakprävention zur Folge hat, bleibt die Schweiz weiterhin deutlich hinter den europäischen Nachbarn zurück, insbesondere bei den Werbeeinschränkungen. Als eines von wenigen Ländern weltweit und als einziges Land in Europa hat die Schweiz das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs nicht ratifiziert. 

Striktere Werbeeinschränkungen sollten mit der Umsetzung der Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung» erfolgen. Diese Initiative wurde als Antwort auf die Rückweisung des ersten Gesetzesentwurfs durch das Parlament von Gesundheitsorganisationen lanciert und 2022 von Volk und Ständen angenommen. Die Volksabstimmung führte zu einer Teilrevision des Tabakproduktegesetzes, damit Tabakwerbung Kinder und Jugendliche nicht mehr erreicht. Derzeit wird die Vorlage im Parlament beraten (siehe Artikel «Wir brauchen einen starken Jugendschutz, weil sich die Industrie genau auf diese Gruppe stürzt»).

Gesundheitsorganisationen spielen eine zentrale Rolle

Auch mit den neuen Bestimmungen bleibt die Mobilisierung der Zivilgesellschaft, von NGOs und den Kantonen entscheidend, um die Tabakprävention in der Schweiz voranzubringen. So tragen NGOs wesentlich dazu bei, das Bewusstsein über Tabakrisiken zu stärken und Aufklärungsarbeit zu leisten. Die Kantone setzen verschiedene Präventionsprojekte um, weiten zum Teil den Passivrauchschutz aus oder ergreifen restriktivere Werbeverbote. So haben die Kantone Solothurn und Wallis vor Jahren ein Sponsoringverbot für Anlässe beschlossen.

An der Situation von Ella und Tim ändern die Neuerungen aus dem Tabakproduktegesetz vorläufig nicht viel: Sie werden zwar keine Produkte mehr am Kiosk kaufen können, sehen dort aber weiterhin Tabakwerbung. Es bleibt abzuwarten, ob das Parlament mit der Teilrevision des TabPG den Jugendschutz im Sinne der angenommenen Volksinitiative wirksam verbessern wird.

E-Zigarette, Tabakerhitzer und Co.

Heute sind neben klassischen Zigaretten verschiedene Nikotinprodukte auf dem Markt: E Zigaretten sind Geräte, die eine Flüssigkeit erhitzen, welche meist Nikotin enthält. Sie wandeln diese Flüssigkeit in ein Aerosol um, das inhaliert wird. Sie sind mit unterschiedlichen Aromen, als Einweg-E-Zigaretten (sogenannte Puff-Bars) oder als aufladbare Geräte erhältlich. Verbreitet sind auch erhitzte Tabakprodukte: Dies sind Geräte, die Tabak auf eine gewisse Temperatur erhitzen und bei diesem Prozess Nikotin freisetzen. Weitere Produkte sind zum Beispiel Snus (Tabakbeutel, die unter die Oberlippe gelegt werden und das Nikotin über die Mundschleimhaut abgeben), oder sogenannte «Nicotine Pouches», die wie Snus funktionieren – aber Nikotin statt Tabak enthalten. Siehe Artikel «Nikotinprodukte: Spagat zwischen Jugendschutz und Schadensminderung». 

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Kontakt

Adeline Demaurex
Sektion politische Grundlagen und Vollzug


Michael Anderegg
Sektion politische Grundlagen und Vollzug
 

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